Satzung

Eckpunktepapier des Interessenverband kleinbäuerliche Landwirtschaft IKL

PRÄAMBEL:

Als Interessenverband der kleinbäuerlichen Landwirtschaft wollen wir den Menschen in den ländlichen Räumen wieder mehr Gehör verschaffen. Wir setzen uns aktiv für die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten und eine nachhaltige Wirtschaftsweise ein, die auch dem Anspruch künftiger Generationen gerecht wird. Hierzu stellen wir uns klar gegen eine ausufernde EU-Bürokratie und ungerechtfertigte Auflagen, die im Grunde nur eine Transformation hin zur industriellen Landwirtschaft bewirken. Im Sinne einer funktionierenden regionalen Landwirtschaft bekennen wir uns zu folgenden Grundsätzen:

1. Besonders die kleinbäuerlichen Familienbetriebe in Bayern müssen unter besonderen Schutz gestellt werden, um das Höfesterben aufzuhalten

2. Die Direktvermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte gilt es in besonderem Maße zu fördern

3. Traditierte Methoden der Tierhaltung wie die Kombihaltung gilt es fortzuführen und weiterzuentwickeln

4. Künstliche Wettbewerbsverzerrungen und der Einfluss von Großhandelsketten müssen sichtbar reduziert werden

5. Die regionale Autonomie bei der Lebensmittelversorgung gilt es auszubauen bzw. wiederherzustellen

6. Insbesondere die kleinbäuerliche Landwirtschaft muss wieder einen auskömmlichen Lohn erwirtschaften können

7. Langfristige Anreize müssen her damit die kleinbäuerlichen Traditionellen Höfe auch von der nächsten Generation weitergeführt werden

8. Im Sinne des kooperativen Naturschutzes muss die Stimme der Landwirtschaft gegenüber Umweltverbänden gestärkt werden

9. Die Interessen der kleinbäuerlichen Landwirtschaft müssen im Diskurs um eine nachhaltige, generationenübergreifende Bewirtschaftung stärker als bislang gewichtet werden

10. Dem sogenannten „Höfesterben“ sind Programme zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Vielfalt entgegenzustellen.

11. Regionalität muss bei der Förderung das entscheidende Charakterisierungsmerkmal unserer heimischen Landwirtschaft sein, nicht die Frage nach der Wirtschaftsform (konventionell/ökologisch)

12. Anstatt internationaler Freihandelsabkommen und einer verstärkten Importstrategie (Mercosur etc.) braucht es eine Wiederbelebung regionaler Landwirtschaftsstrukturen

Satzung für den

Interessenverband kleinbäuerliche Landwirtschaft Bayern (IKL)

als Vorlage für die Gründungsversammlung 04.02.2024

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Interessenverband kleinbäuerliche Landwirtschaft Bayern e.V. (IKL). Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist ….

§ 2 Zweck

1. Der IKL bildet einen Interessenverband für die kleinbäuerlichen Landwirte in Bayern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Berufsspezifische Beratung von Landwirten, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für

Landwirte, Einflussnahme auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der kleinbäuerlichen Landwirte in Politik und Wirtschaft. Förderung des Heimatgedankens und regionalen Erzeugung von landwirtschaftlichen Lebensmitteln und deren Vermarktung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

a) Ordentliches Mitglied kann jeder Landwirt mit Sitz in Bayern werden. Auf Verlangen des Vorstandes sind die Voraussetzungen nachzuweisen.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des IKL anerkennt und die Ziele des Verbandes auf Dauer finanziell unterstützt oder verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt.

2. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme befindet.

3. Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

4. Die Mitgliedschaft wird durch den Mitgliedsausweis, der im Eigentum des Verbands bleibt, nachgewiesen. Er ist an den Verein zurückzugeben, wenn

a) das Mitglied ausgetreten ist,

b) das Mitglied ausgeschlossen worden ist, oder

c) das Mitglied länger als ein halbes Jahr trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand und aus der Mitgliederliste gestrichen ist.

§ 5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode

b) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück.

c) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Einspruchs, gilt dies als Anerkennung der Ausschließung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des monatlichen Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

3. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein aus, bleibt seine Verpflichtung zur Entrichtung des Jahresbeitrages unberührt.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag erlassen, wenn dessen Einziehung unter

Berücksichtigung aller Umstände unbillig oder untunlich scheint.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Sie wird vom Vorstand spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail, jeweils an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mailadresse, einberufen werden.

3. Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sie verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,

c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,

f) die Änderung der Satzung,

g) die Auflösung des Vereins

5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Mitglieder-versammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 9 Vorstandschaft

1. a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern für besondere Aufgaben. Der Vorstand kann in der laufenden Amtsperiode weitere Vorstandsmitglieder zur Erledigung besondere Aufgaben ohne Stimmrecht kooptieren.

b) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist nach außeneinzeln vertretungsbefugt.

Für das Innenverhältnis gilt, dass der erste Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters tätig werden darf.

c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt.

3. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis neue

Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Ein Vorstands-mitglied scheidet jedoch aus dem Amt aus mit seiner Rücktrittserklärung als Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorstand.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des bereits gewählten Vorstands eine Ersatzwahl vorzunehmen. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur Ersatzwahl gemäß Satz 1 ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in das vakante Amt wählen.

§ 10 Aufbau des Verbandes

  1. Der Verband baut sich folgendermaßen auf
  2. Ortsverband
  3. Kreisverband
  4. Bezirksverband
  5. Landesverband
  6. Die Mitglieder des IKL einer oder mehrerer politischer Gemeinden bilden den Ortsverband. Ortsverbände eines Landkreises bilden den Kreisverband. Die Kreisverbände eines Regierungsbezirks bilden den Bezirksverband.
  7. Die Bildung der Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Landes-verbandes und bedarf mindestens 7 Mitglieder des jeweiligen Ortsverbandes.
  8. Die Untergliederungen begründen keine eigenen Mitgliedschaften
  9. Die Organe der Untergliederungen sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlungen. Die Regelungen der § 7 – § 9 dieser Satzungen gelten entsprechend.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss ist daher eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich. Ein Entwurf der Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung bekannt gegeben werden.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für die Versorgung mittelloser Landwirte zu verwenden hat.

§ 13 Ermächtigung an den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen. Dies gilt auch für redaktionelle Abänderungen bzw. Ergänzungen einzelner Satzungsbestimmungen.